Wenn die Liebe vergeht- Unternehmen rechtzeitig schützen

Häufigste Ursache für die wirtschaftliche Gefährdung, manchmal sogar für die Liquidierung kleinerer und mittelständischer Unternehmen ist eine Scheidung. Dass der Trend zur Scheidung jeder 2. Ehe vor Unternehmern und Selbständigen nicht Halt macht, ist bekannt. Hier sollte rechtzeitig, vor Unternehmensgründung, vor der Heirat oder im Zweifel „zwischendurch“ d.h. in „guten Zeiten“ durch Ehevertrag das Risiko minimiert werden. Denn bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gesetzlicher Unterhaltsregelung und zwingendem Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung (Versorgungsausgleich) haben Ehepartner im Falle einer Scheidung mehr Rechte, als gemeinhin bekannt.

 

Das deutsche Scheidungsrecht sieht den Zugewinnausgleich vor, d.h. die Saldierung des Vermögens, das vor der Ehe vorhanden war und des Vermögens, das bei Zustellung eines Scheidungsantrages beide Beteiligte haben. Zum Vermögen gehören alle tatsächlichen Werte, Aktiva und Passiva, somit auch der Wert eines vorhandenen Unternehmens oder eines Anteils an einem Unternehmen. Allzu häufig wird hierbei übersehen, dass familienrechtlich ein Unternehmenswert sich nicht nur aus dem steuerlichen Substanzwert und Ertragswert bildet, sondern der tatsächliche Wert (=Verkaufswert) des eingerichteten und ausgeübten Betriebes am Markt zu ermitteln ist, einschließlich Good-will und Know-How. Hierdurch kommt es häufig zu einer unerwünschten  steuerlichen Aktivierung von Reserven und der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert des Unternehmens.

 

Ein weiterer Stolperstein sind oft die im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner, die trotz vollzeitigem Einsatz offiziell nur als geringfügig Beschäftigte in Erscheinung treten. Im Streit wird da nicht selten die Differenz zwischen dem für die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu beanspruchendem Gehalt und dem geleisteten Lohn rückwirkend verlangt– mit der Folge der Pflicht zur rückwirkenden Steuernachzahlung und Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Krankenversicherungsbeiträgen. Allein dies ist geeignet, einen Betrieb zu ruinieren. Doch es kann noch schlimmer kommen: Der BGH nimmt unter Umständen an, dass eine sog. Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, wodurch der Ehepartner am Unternehmen beteiligt wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn z. b. der Ehegatte des Betriebsinhabers aus eigenem Anfangsvermögen Gelder als Startkapital in das Unternehmen einbringt, ohne anschließend mehr im Betrieb offiziell in Erscheinung zu treten. Er ist dann möglicherweise ein stiller Gesellschafter.

 

Genauso problematisch ist es, wenn nicht ausgeschüttete Gewinne oder Dividenden im Unterhaltsstreit plötzlich dem Einkommen zugerechnet werden und damit steuerlich aktiviert werden. Die zur Unzeit die Liquidität belastende Steuerverbindlichkeit schmerzt dann häufig mehr, als die laufende Unterhaltspflicht selbst.

 

Risikofaktor ist bei Zugewinnausgleichsberechnungen oft das Betriebsgrundstück, das im Endvermögen nicht mit dem Buchwert, sondern dem Marktwert berücksichtigt wird. Die Differenz ist oft immens und zu allem Überfluss als Folge dieser notwendigen Bewertung nun steuerlich zu aktivieren.

 

Dies sind nur einige der gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Risiken, die sich im Falle familienrechtlicher Streitigkeiten realisieren können.

 

Ziel des Unternehmers muss daher sein, alle wirtschaftlich denkbaren Risiken des Scheiterns der Ehe durch Abschluss eines Ehevertrages zu vermeiden. Gerade bei Arztpraxen, Patent- und Rechtsanwaltskanzleien sowie mittelständischen Handwerksbetrieben kann nicht eindringlich genug gewarnt werden. Oft reicht schon die Scheidung nur eines von mehreren Partnern, Mitinhabern oder Gesellschaftern aus, ein Unternehmen in Schieflage zu bringen.

 

Eheverträge für Unternehmer sind jedoch weit komplizierter als gemeinhin angenommen. Denn es sind nicht nur familienrechtliche, sondern auch steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche wirtschaftliche Zusammenhänge zu beachten. Daneben muss der Ehevertrag aber auch so ausgewogen sein, dass er einer gerichtlichen Inhaltskontrolle stand hält und nicht schlicht gerichtlich für unwirksam erklärt wird. 

 

Lösung des Problems ist ggf. eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der die Parteien sich darüber einig sind, dass Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen des Unternehmens nicht zum Vermögen zählen, das dem Zugewinnausgleich unterworfen wird, während andere Vermögenswerte im Falle einer Scheidung zum Ausgleich kommen. Sinnvoll ist es, eine Unterhaltsregelung zu treffen und auch eine Altersvorsorge des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners vorzusehen.  Daneben empfiehlt es sich, auch erbvertragliche Regelungen vorzusehen, so dass die Unternehmensnachfolge nicht an der gesetzlichen Erbregelung scheitert. Letzteres kann zu einer akuten Existenzbedrohung für ein Unternehmen führen.

 

 Fazit ist, dass durch einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag Risiken für ein Unternehmen vermieden werden können. Ist dies nicht mehr möglich, gilt es außergerichtlich durch interessengerechte Trennungs- und Scheidungs-folgenvereinbarungen das Schlimmste zu verhindern. Wesentlich bei all dem ist, dass Streitigkeiten zügig, mit familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sachkunde beigelegt werden und sich der Unternehmer wieder auf das Wesentliche konzentrieren kann: Sein Unternehmen.

 

( Der Aufsatz ist veröffentlicht in Kurzform in Die NEWS, Magazin für Familienunternehmer, Ausgabe Oktober 2013, S. 22,23)

 

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Nicole von Ahsen   

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Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt 2024:

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Achtung: Nicht nur die Zahlbeträge sind gestiegen, sondern auch der Selbstbehalt wurde angepasst:

Der notwendige Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen wurde auf 1200 Euro angehoben, der des Erwerbstätigen auf 1450 Euro. Der angemessene Eigenbedarf wurde auf 1750 Euro angehoben.

 

 

 

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