Eltern sein und Eltern bleiben

Wenn verheiratete Eltern sich trennen, stellt sich die Frage nach dem Sorgerecht selten. Beide bleiben sorgeberechtigt. 

 

Anders ist es da bei nicht verheirateten Eltern, die noch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, so dass ein Elternteil keinen Anteil an der elterlichen Sorge hat. Grundsätzlich kann diese Teilhabe jedoch nur verwehrt werden, wenn dringende Gründe des Kindeswohls dagegen sprechen, den anderen Elternteil an der Sorge für das Kind zu beiteiligen. Sonst kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht einklagen.

 

Elterliche Sorge meint aber nur die rechtliche Kompetenz, wesentliche Entscheidungen für das Kind zu treffen. Dies ist z. B. der Aufenthalt des Kindes, die Einwilligung in eine Operation, die Verwaltung des Vermögens des Kindes oder z. B. die Entscheidung über die schulische oder berufliche Laufbahn des minderjährigen Kindes. 

 

Die sog. Alltagssorge, also alle tagtäglichen Entscheidungen trifft dagegen der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, alleine. Das sind z. B. die Entscheidung darüber, wie das Kind ernährt wird, wann es ins Bett geht, wie sein Tagesablauf ist, welche Hobbies es betreibt, ob es an einem Schulausflug teilnimmt oder wegen Erkältung beim Arzt vorgestellt werden muss.

 

Wenn Eltern sich über die Sorge nicht einig werden können, können Sie sich an das Jugendamt wenden. Kann dieses auch nicht vermitteln, bleibt der Weg vor das Gericht als letzte Möglichkeit. 

 

Meist ist es jedoch nicht die elterliche Sorge, die zu Streit führt, sondern die Regelung des Umgangs mit dem Kind. 

 

In der Trennungssituation hat jeder Elternteil die Angst, sein Kind zu verlieren, wenn er es nicht mehr täglich um sich haben kann. Inzwischen ist es aber nicht mehr zwangsläufig so, dass ein Kind mit der Trennung nur noch bei einem Elternteil lebt und mit dem anderen -meist 14-tägig am Wochendende und während der Hälfte der Ferien- Umgang hat. Wenn möglich versuchen Paare heute, ein sog. Wechselmodell zu leben. Das bedeutet, dass sich die Eltern in gleichem Maße und abwechselnd um das Kind kümmern, es betreuen und versorgen. Entweder indem das Kind in einer sog. Nestwohnung lebt, wo die Eltern dann abwechselnd das Kind betreuen oder indem das Kind bei beiden Eltern ein Zimmer hat und jeweils von Haushalt zu Haushalt wechselt. 

 

Wo dies nicht möglich oder nicht gewünscht wird, gilt es, den Umgang individuell jeweils so zu regeln, dass Kind und Eltern sich dabei wohl fühlen. 

 

Ziel muss es sein, dass das Kind nicht mehr als unbedingt nötig unter der Trennung der Eltern leidet. Ein Kind liebt meist beide Elternteile gleichermaßen- und gerade wegen ihrer Verschiedenheit. Es ist wichtig, den Kontakt zu beiden Eltern dem Kind zu erhalten. 

 

Mißbraucht ein Elternteil sein Sorgerecht oder übt er es nicht zum Wohl des Kindes aus, kann es auf Antrag auf den anderen Elternteil allein übertragen werden.

 

Genauso kann ein Elternteil sein Umgangsrecht einbüßen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. So etwa, wenn ein Elternteil das Kind immer wieder schlägt oder so in Loyalitätskonflikt bringt, dass das Kind seelisch stark leidet. Auch hier kann auf Antrag gerichtlich der Umgang ausgeschlossen werden. Längstens für 2 Jahre. Dann kann noch einmal geprüft werden, ob ein Umgang wieder eingeräumt werden kann.

 

Grundsätzlich haben die Eltern das Recht und die Pflicht zum Umgang. Aber auch Großeltern können ein Umgangsrecht haben oder auch z. B. frühere Partner eines Elternteils, wenn das Kind mit diesem in einem Haushalt gelebt hat und eine tiefe Beziehung entstanden ist. 

 

 

 

 

Aktuelles

Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt 2024:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Achtung: Nicht nur die Zahlbeträge sind gestiegen, sondern auch der Selbstbehalt wurde angepasst:

Der notwendige Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen wurde auf 1200 Euro angehoben, der des Erwerbstätigen auf 1450 Euro. Der angemessene Eigenbedarf wurde auf 1750 Euro angehoben.

 

 

 

Es muss nicht immer das Gericht entscheiden:

 

Wir bieten Schlichtung oder Mediation - dies kann ein besserer Weg zur Konfliktlösung sein.

 

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Voraussetzung:

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Vertraulichkeit

Spielregeln beachten

 

Geeignet sowohl für Konflikte im Paarbereich, zwischen Eltern und Kindern, Erbengemeinschaften oder Teams / Kontrahenten in Arbeit oder Wirtschaft

 

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