Wenns ums liebe Geld geht...

Schon bei Trennung und nicht erst bei Scheidung stellt sich die Frage nach dem Unterhaltsanspruch des einkommensschwächeren Ehegatten oder Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und von minderjährigen Kindern. Später geht es nur darum, ob und in welcher Höhe bzw. wie lange auch nach der Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch ein Unterhaltsanspruch gegeben ist.

 

Auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes stellt an die Fachanwältin die Fragen nach dem Unterhalt für sich selbst und das Kind und die Kosten von Erstausstattung des Kindes und vieles mehr. 

 

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder in Ausbildung und auch der Anspruch von betagten oder pflegebedürftigen Eltern sowie der Anspruch von Enkeln gegen Großeltern u. a. bilden inzwischen einen Schwerpunkt anwaltlicher Beratung und Tätigkeit im Familienrecht.

 

Der erste Schritt ist dabei in allein Fällen dergleiche:Man muss Klarheit gewinnen über die wirtschaftliche Situation des vermutlich Unterhaltspflichtigen. Mittel hierzu ist die schriftliche Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, innerhalb einer konkreten Frist Auskunft über das Einkommen und das Vermögen zu erteilen und dies zu belegen. Es ist dabei sinnvoll, diese Auskunft bereits vor dem ersten Anwaltsbesuch so anzufordern, dass man den Zugang der Aufforderung nachweisen kann. Denn versäumt der Unterhaltspflichtige die angemessene gesetzte Frist, können die Anwaltskosten einen sog. Verzugsschaden darstellen, den derjenige letztlich zu tragen hat, der die Frist versäumt hat und daher anwaltliche Tätigkeit notwendig gemacht hat.

 

Die Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder erscheint noch einfach, da hier in den meisten Fällen schlicht die sog. Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden kann. Auf diese können Sie unter "Formulare und Hilfen" zugreifen.  Hier gilt es nur, Mehr- oder Sonderbedarf von Kindern nicht zu vergessen.

 

Ist der Unterhaltspflichtige möglicherweise nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, tritt für minderjährige Kinder das Jugendamt mit sog. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein. Diese müssen evtl. umgehend beantragt werden. 

 

Anders , nämlich komplizierter ist dies schon bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt. Hier sind viele Einzelpositionen abzuwägen. Auch ist es wesentlich, ob schon ein Ehescheidungsverfahen bei Gericht rechtshängig ist. Es gilt zwar stets der sog. Halbteilungsgrundsatz, doch gibt es hier keine Faustregel, die man einfach zur Anwendung bringen könnte. 

 

Noch schwieriger ist es, wenn es z. B. mehrere geschiedene Ehegattenzu berücksichtigen gilt oder daneben mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen und in verschiedenem Alter oder grundsätzlich beim Volljährigenunterhalt oder beim Elternunterhalt. Dies ist letztlich der anwaltlichen Beratung im Einzelfall vorbehalten.

 

Der Unterhaltspflichtige ist immer gut beraten, auf eine Auskunftsaufforderung zu reagieren und die Auskünfte fristgemäß und vollständig zu erteilen und eine Zahlungsaufforderung abzuwarten, die dann von einem Anwalt geprüft werden kann. 

 

Das Gesetz schützt nicht nur den Unterhaltsberechtigten, sondern auch den Unterhaltspflichtigen. Denn die Unterhaltspflicht endet spätestens am sog. Selbstbehalt, den der Unterhaltspflichtige behalten muss, um nicht selbst soziale Hilfen in Empfang nehmen zu müssen. Die Höhe des jeweils geltenden Selbstbehaltes können aus den sog. Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgericht entnommen werden. 

 

Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit nach dem sog. RVG richten sich nach dem sog. Streitwert, der in Unterhaltssachen grundsätzlich den Jahreswert des angeforderten Unterhalts zuzüglich etwaig bereits aufgelaufener Rückstände ausmacht. Dieser Betrag bildet die Grundlage für die prozentual gestaffelte Vergütung des Anwalts nach der jeweiligen Vergütungstabelle. 

 

Wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beengt sind, können Sie bei ihrem zuständigen Amgsgericht vor der Beratung bei einem Anwalt Beratungshilfe beantragen bzw. bei einem gerichtlichen Verfahren über den Anwalt Verfahrenskostenhilfe. Sie müssen jedoch in jedem Fall eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem amtlichen Vordruck abgeben. Den Vordruck finden sie unter "Formulare und Hilfen" zum herunterladen. Stellt das Gericht fest, dass Sie finanziell die Kosten nicht tragen können  und Ihre Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, wird Ihnen in einem gesonderten Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.  Lassen Sie uns offen über die Kostensituation und auch das Kostenrisiko sprechen. 

 

 

Aktuelles

Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt 2024:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Achtung: Nicht nur die Zahlbeträge sind gestiegen, sondern auch der Selbstbehalt wurde angepasst:

Der notwendige Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen wurde auf 1200 Euro angehoben, der des Erwerbstätigen auf 1450 Euro. Der angemessene Eigenbedarf wurde auf 1750 Euro angehoben.

 

 

 

Es muss nicht immer das Gericht entscheiden:

 

Wir bieten Schlichtung oder Mediation - dies kann ein besserer Weg zur Konfliktlösung sein.

 

Vorteil:

-Individuelle Lösungen

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- Kostenersparnis

- Rechtsfrieden und persönliche Befriedung

 

Voraussetzung:

Freiwilligkeit

Lösungsorientierung

Vertraulichkeit

Spielregeln beachten

 

Geeignet sowohl für Konflikte im Paarbereich, zwischen Eltern und Kindern, Erbengemeinschaften oder Teams / Kontrahenten in Arbeit oder Wirtschaft

 

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