Mein, Dein und Unseres

Bereits bevor ein Paar in eine Ehe startet, sollten sich die Partner Gedanken darüber machen, in welchem Güterstand sie ihre Ehe führen möchten. Wer das für unromantisch hält und für berechnend, dem sei vor Augen geführt, dass das Paar, das sich nicht bewusst entscheidet automatisch einen Ehevertrag über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeht- zu den Bedingungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Und wer weiß denn bei der Unterschrift beim Standesamt schon, welche Klauseln er damit eingeht?! Welche Fallstricke es gibt, merkt man erst bei der Scheidung.

 

Das Gesetz kennt drei Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Oft ist Paaren, die wirtschaftlich voraussichtlich selbständig sein werden, aber Kinder möchten, anzuraten, eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft notariell zu vereinbaren. Sinnvoll ist es auch, ehevertraglich die Unterhaltspflichten nach der Ehe bei Scheidung festzulegen oder den Versorgungsausgleich zu regeln oder auszuschließen.

 

Bei Scheidung ist üblicherweise Streit vorprogrammiert, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben und während der Ehe Vermögen hinzu gewonnen wurde, das sich aber nicht gleichmäßig auf die Ehepartner verteilt. So etwa, wenn das Eigenheim nur auf einen Ehepartner im Grundbuch eingetragen wurde, währen der andere es mit abbezahlt hat. Hier ist dann eine sog. Vermögensbilanz zu erstellen. Beide Partner müssen eine Aufstellung ihres Vermögen zu Beginn der Ehe und an deren Ende ( bei Scheidung ist der Stichtag der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ) machen und zur Verfügung stellen. Ferner müssen Sie bezeichnen, was sie während der Ehe an Vermögen erlangt haben, das nicht auf der Ehe beruht, also z. B. Schenkungen von Dritten oder Erbschaft war. Denn dieses wird dem sog. Anfangsvermögen hinzu erzielt. Erst wenn eine solche Bilang erstellt und der Zugewinn jedes Partners einzeln ermittelt ist, kann festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ggf ein Ausgleich geschuldet ist. 

 

Hier stellen sich oft komplizierte Bewertungsfragen. Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn ein Ehepartner Vermögen während der Trennung verschwendet oder versucht, beiseite zu schaffen. Dann kann unter Umständen sogar ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beansprucht werden und ein Arrest über das Vermögen des Ehepartner verhängt werden, der versucht, dieses dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Wichtig ist, dass in einer solchen Situation schnell gehandelt wird!

 

Fragen von mein und dein werden am besten nach einer Trennung durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in notarieller Form geregelt.  Hier kann gemeinsames Vermögen aufgeteilt werden und man kann vernünftige Lösungen für Unterhalt, Vermögensausgleich und die weitere Tilgung von Krediten finden. Denn nicht immer gibt es einen Zugewinn. Oft sind auch die Schulden zu verwalten.

 

Aktuelles

Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt 2024:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Achtung: Nicht nur die Zahlbeträge sind gestiegen, sondern auch der Selbstbehalt wurde angepasst:

Der notwendige Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen wurde auf 1200 Euro angehoben, der des Erwerbstätigen auf 1450 Euro. Der angemessene Eigenbedarf wurde auf 1750 Euro angehoben.

 

 

 

Es muss nicht immer das Gericht entscheiden:

 

Wir bieten Schlichtung oder Mediation - dies kann ein besserer Weg zur Konfliktlösung sein.

 

Vorteil:

-Individuelle Lösungen

-Schnelle Lösungen

- Kostenersparnis

- Rechtsfrieden und persönliche Befriedung

 

Voraussetzung:

Freiwilligkeit

Lösungsorientierung

Vertraulichkeit

Spielregeln beachten

 

Geeignet sowohl für Konflikte im Paarbereich, zwischen Eltern und Kindern, Erbengemeinschaften oder Teams / Kontrahenten in Arbeit oder Wirtschaft

 

Lassen Sie sich zur Mediation  beraten!

 

 

 

 

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