Aufgepasst: Mütterrente im Versorgungsausgleich

 

 

Wer nicht der Begünstigte einer sog. Mütterrente ist, aber Kinder hat, die vor dem 1.1.1992 geboren sind, hat, sollte hellhörig werden, wenn er bereits geschieden ist oder sich gerade in Scheidung befindet. Es drohen ihm evtl. Nachteile, falls die Mütterrente nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wird oder bei einem bereits vor dem 30.6.14 abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren bisher nicht berücksichtigt werden konnte.

 

Was bedeutet die Mütterrente?

 

Die sog. Mütterrente aufgrund  des „Gesetz zur Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ wird automatisch ab 30.6.14 von der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Antrag dem Elternteil gewährt der ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind während des letzten Monats der ihm zugerechneten Kindererziehungszeiten betreut hat. Denn per Gesetz wurde die in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnende Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind  von 12 auf 24 Monate erhöht ( = 1 Entgeltpunkt). Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass für das Kind bereits für die Dauer von zwölf Monaten Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden. Die Mütterrente führt also automatisch zu einer Rentenerhöhung bzw. Erhöhung der Rentenanwartschaft beim Begünstigten.

 

Wann wäre die Mütterrente im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen? Was heißt Ehezeit?

 

 

Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sollen Anrechte ausgeglichen werden, die in die Ehezeit fallen. Haben Ehepartner also spätestens 1993 geheiratet, könnte die Mütterrente in die Ehezeit fallen. Die Ehezeit ist definiert beginnend mit dem ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen  und endet am Letzten des Monats, der der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorausgeht.

 

Das bedeutet, dass Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nach dem 30.06.2014 rechtshängig gemacht werden automatisch auch die über die Mütterrente in die Ehezeit fallenden Anrechte berücksichtigen  und diese ausgleichen.

 

In rechtshängigen, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren über den Versorgungsausgleich hat sich möglicherweise die rechtliche Veränderung, die durch die Mütterrente ab 30.06.2014 entsteht, nach der Ehezeit ( nämlich nach dem letzten des Monats vor  Zustellung des Ehescheidungsantrages)  eingestellt, so dass die Mütterrente nicht mehr automatisch in den Versorgungsausgleich einbezogen wird. Aber auch wenn sich nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Änderungen ergeben, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind diese gemäß §5 Abs. 2 VersAusglG im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Die rechtliche Veränderung ergibt sich jedoch erst mit dem 30.06.2014.  Das bedeutet, dass die rechtliche Veränderung womöglich noch nicht in Kraft war, als Auskünfte zum Versorgungsausgleich vom Gericht eingeholt wurden, aber absehbar. Daher ist in laufenden Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Mütterrente noch nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen wird. Das Gericht prüft dies nicht automatisch und so mancher Richter hat nicht im Blick, dass die Mütterrente eine Rolle spielen könnte. Daher wird ohne Hinweis darauf, dass die Mütterrente einzubeziehen ist,  der ein oder andere Beschluss unabsichtlich die Mütterrente unberücksichtigt lassen. Ist das der Fall, kann der Beschluss, soweit er noch nicht rechtskräftig ist,  noch durch Beschwerde oder später durch  Abänderung angegriffen werden.

 

Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich schon erstinstanzlich beendet, ist aber noch ein Rechtsmittel möglich, dann sollte daher unbedingt von dem Ehepartner, der nicht der Begünstigte der Mütterrente ist, Beschwerde eingelegt werden mit dem Ziel, die Mütterrente noch mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wird keine Beschwerde eingelegt, so dass die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig wird, müsste theoretisch zwar eine Abänderung möglich sein, es besteht aber das Risiko, dass ein späterer Abänderungsantrag zurückgewiesen wird mit dem Hinweis, es habe die Möglichkeit bestanden, Rechtsmittel einzulegen. Dieses sei versäumt worden. Daher bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hierauf sollte man sich nicht einlassen, sondern den sicheren Weg gehen.

 

Was ist, wenn über den Versorgungsausgleich schon rechtskräftig entschieden wurde? – Pech gehabt - oder kann man was tun?

 

Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig abgeschlossen und wirkt nur die Mütterrente auf die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zurück, ist zu prüfen, ob eine Abänderung möglich ist. Für Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 01.09.2009 abgeschlossen wurden, richtet sich das Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG. Für Verfahren, die nach dem 01.09.2009 abgeschlossen wurden, richtet sich die Abänderungsmöglichkeit nach §§ 225 ff. FamFG.

 

Der wesentliche Unterschied zwischen der Abänderung von Entscheidungen, die vor dem 01.09.2009 erfolgten, ist der, dass bei der Abänderung der Altentscheidungen eine Totalrevision unter Einbeziehung aller Anrechte, die während der Ehezeit erworben worden sind , vorgenommen wird, während bei Entscheidungen nach dem 01.09.2009 eine Abänderung ausschließlich des gesetzlichen Versorgungsanrechtes vorgenommen wird, bei dem sich die Mütterrente konkret auswirkt. Der Ausgleich nicht betroffener anderer Anrechte wird nicht angetastet.

 

Voraussetzung der Abänderung des schon rechtskräftigen Versorgungsausgleiches

 

Die Abänderung des Versorgungsausgleiches wird nur auf Antrag vorgenommen und  unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Es handelt sich zudem um ein Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatzes gilt. Der Antragsteller kann also persönlich ohne Anwalt den Antrag stellen . Er muss darin auch nur die Parteien benennen und beantragen,  den Versorgungsausgleich abzuändern. Ferner muss er darlegen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine Änderung eingetreten ist, die sich mutmaßlich zu seinen Gunsten auswirken wird. Es ist sodann am Gericht, die Voraussetzungen für die Antragstellung und den Abänderungsanspruch zu prüfen und gegebenenfalls neue Auskünfte einzuholen.

 

Voraussetzung der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist somit zum einen, dass eine tatsächliche oder rechtliche Veränderung nach der Ehezeit eingetreten ist, die auf die Ehezeit zurück wirkt.

 

Des weiteren muss die Versorgungsausgleichsentscheidung an sich abänderbar sein. Wurde zum Beispiel der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz) ausgeschlossen, ist eine Abänderung nicht möglich. Dies gilt auch für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Kürze der Ehezeit.

 

Des weiteren muss die Änderung wesentlich sein. Sonst ist der Abänderungsantrag unbegründet. Nach Paragraph 225 Abs. 3 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechtes beträgt (relative Wertgrenze) und zusätzlich bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße ein Prozent, in allen  anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wertgrenze).

 

Wer als Laie die kursiv gedruckte Textpassage nicht versteht, befindet sich in guter Gesellschaft. Schon die einzelnen Begriffe zu erklären würde verlangen, in die Tiefen des Versorgungsausgleiches und der Versicherungsmathematik hinab zu tauchen. Dies kann man sich ersparen. Denn ob ein Abänderungsantrag begründet ist, kann ohnehin erst entschieden werden, wenn neue Rentenauskünfte vorliegen und fest steht, welche Wertänderung bei einer Abänderung tatsächlich herbeigeführt wird. Dann kann erst geprüft werden, ob die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Diese Berechnung wird vom Gericht durchgeführt. Hat ein Beteiligter Bedenken, dass die Berechnung, auf der der Abänderungsbeschluss des Gerichtes beruht, zutreffend ist, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, über die dann vor dem OLG verhandelt wird und zwar in den meisten Fällen unter Beiziehung von Sachverständigen.

 

Selbst wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht eingehalten ist, ist eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person durch sie eine für ihre Versorgung maßgebliche Wartezeit erfüllt. Es sei insoweit in Erinnerung gerufen, dass ein Anspruch auf Altersrente voraussetzt, dass eine gewisse Wartezeit eingehalten wird, bis der Anspruch auf Rente zugebilligt wird. Entweder wird die Wartezeit dadurch erfüllt, dass Beitragszeiten zurückgelegt werden oder Kindererziehungszeiten zugerechnet werden, aber auch dadurch, dass durch den Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften zugerechnet werden und die Beitragszeiten in Wartezeit umgerechnet werden. Es gibt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB IV) , aber auch Wartezeiten von bis zu 45 Jahren. Würde also eine Abänderung des Versorgungsausgleiches dazu führen, dass eine Wartezeit erreicht wird, ist der Versorgungsausgleich auch dann abzuändern, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

 

Weitere Voraussetzung für die Abänderung des Versorgungsausgleiches ist es, dass sich die Abänderung zu Gunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt. Würde eine Abänderungsentscheidung lediglich den Versorgungsträger begünstigen, scheidet die Abänderung aus.

 

Doch auch wenn alle Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleiches vorliegen, kann die Abänderung aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen werden. Bei dieser Härtefallprüfung gemäß § 226 Abs. 3 FamFG gilt § 27 VersAusglG entsprechend. Dabei beschränkt sich die Billigkeitsprüfung im Abänderungsverfahren überwiegend auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, wobei eine besondere Bedeutung dem nach der Ehe erworbenen Vermögen und der sonstigen Versorgung der Ehegatten zukommt. Hat ein Ehegatte beispielsweise kein Vermögen  und ist lediglich auf die Versorgung aufgrund der durch Versorgungsausgleich erhöhten Altersrente angewiesen, so kann eine Abänderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise scheitern, wenn er bei Durchführung der Abänderung auf die Beantragung von Grundsicherungsrente verwiesen werden müsste, während der andere Ehegatte nach der Ehe eine weitere Altersabsicherung erworben hat und vermögend ist, so dass er auf die für ihn günstige Abänderung des Versorgungsausgleiches grundsätzlich nicht angewiesen ist,

 

Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, dem einer der Ehegatten voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist (§ 226 Abs. 2 FamFG.

 

Wer nun vermutet, durch die Mütterrente einen Anspruch auf Abänderung des Versorgungsausgleichs haben zu können und sicher gehen möchte, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und nicht wegen weiterer Umstände sich eine Abänderungsentscheidung zu eigenen Lasten auswirkt, kann sich an einen Rentenberater wenden. Dieser ist in der Lage, die entsprechende Berechnung vorzunehmen und eine Empfehlung abzugeben.

 

Diese Dienstleistung ist zu vergüten. Dennoch ist die Vorab-Prüfung durch einen Rentenberater zu empfehlen. Denn zu beachten ist, dass auch das Abänderungsverfahren im Versorgungsausgleich Kosten aufwirft. Diese richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten und die Gerichte heben häufig die Kosten gegeneinander auf. Das bedeutet, dass jede Partei seine eigenen Kosten trägt und die Hälfte der Gerichtskosten. Daher muss letztlich auch abgewogen werden, ob sich die Abänderung aus Kostengesichtspunkten „lohnt“. Werden z. B. durch das Abänderungsverfahren für Anwaltsvergütung und Gericht Kosten von 2000 Euro für eine Partei aufgeworfen, ist die monatliche Erhöhung der Rente durch Abänderung aber letztlich nur in Höhe von 24,54 Euro zu erwarten, der Berechtigte aber 79 Jahre alt, ist fraglich, ob sich die Kosten zu Lebzeiten des Begünstigten amortisieren.  

 

Grundsätzlich wird jedoch zu vermuten sein, dass in den meisten Fällen in denen während der Ehezeit West-Anwartschaften erworben wurden zumindest in den Fällen, in denen mehr als ein Kind während der Ehezeit vor dem 01.01.1992 geboren wurde, ein Abänderungsanspruch desjenigen, der die Mütterrente nicht erhält, begründet wird. Somit kann der für die Kindeserziehung für diese Kinder zugebilligte zusätzliche Entgeltpunkt nachträglich noch in die Teilung einbezogen werden.

 

Ob es nun sinnvoll ist, die Abänderung des Versorgungsausgleiches zu beantragen, sollte sorgsam geprüft werden.

 

Fest steht nur, dass Der- oder Diejenige, der oder die jetzt die Mütterrente ausbezahlt erhält oder zugerechnet bekommt keinen Anlass hat, sich zu rühren. Schweigen und genießen ist hier das Motto.

 

 

 

 ( Aufsatz ist veröffentlicht im ISUV Report Ausgabe September 2014)

 

 

 Nicole von Ahsen / Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Aktuelles

Neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt 2024:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Achtung: Nicht nur die Zahlbeträge sind gestiegen, sondern auch der Selbstbehalt wurde angepasst:

Der notwendige Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen wurde auf 1200 Euro angehoben, der des Erwerbstätigen auf 1450 Euro. Der angemessene Eigenbedarf wurde auf 1750 Euro angehoben.

 

 

 

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